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720 2022 151 / 107

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 13. Mai 2024 (720 22 151 / 107)

Basel-Landschaft · 2024-05-13 · Deutsch BL

Liegt eine gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZGB bzw. auf Art. 291 ZGB angeordnete Schuldneranweisung betreffend die getrennte Auszahlung einer Kinderrente vor, bleibt diese Schuldneranweisung gegenüber den sozialversicherungsrechtlichen Drittauszahlungstatbeständen im Falle einer Nachzahlung der Kinderrente vorbehalten und das Dreikreismodell gelangt nicht zur Anwendung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--durch Präsidialentscheid. Der Streitwert von insgesamt Fr. 9'027.-- liegt unter dem Grenzbetrag von Fr. 20'000.--, weshalb über die Beschwerde präsidial zu entscheiden ist.

E. 3 Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung. Wird der Anspruch auf eine IV-Rente bzw. dessen Ablehnung nach dem 1. Januar 2022 verfügt, gilt unter anderem folgendes: Liegen Eintritt der Invalidität und Beginn des umstrittenen Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022, so bleiben die vor dem 1. Januar 2022 gültigen Bestimmungen anwendbar (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9101). Da die vorliegend angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022 erging, der Invalidenrentenanspruch und der damit zusammenhängende Kinderrentenanspruch aber bereits per 1. Januar 2017 begannen, bleiben die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

E. 4 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Es handelt sich um einen im Verhältnis zur Hauptrente akzessorischen Anspruch des rentenberechtigten Elternteils. Die Kinderrente ist im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind gemäss Art. 276 ff. ZGB zu sehen und soll der Erleichterung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen Unterhaltsschuldners bzw. der invalid gewordenen Unterhaltsschuldnerin dienen und die Einkommenseinbusse, die durch die Invalidität erlitten wird, ausgleichen (BGE 134 V 15 E. 2.3.3). 5.1 Gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann zudem die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe. 5.2 Wird die Kinderrente nicht der rentenberechtigten Person ausbezahlt, spricht man von Drittauszahlung. Es gibt drei Gründe für eine Drittauszahlung. Zunächst sieht Art. 20 ATSG vor, dass Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden können, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern (lit. a) die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und (lit. b) die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach lit. a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind. Regelungsgegenstand von Art. 20 Abs. 1 ATSG ist die Drittauszahlung einer laufenden Leistung, wohingegen die Nachzahlung von Art. 20 Abs. 1 ATSG nicht geregelt wird (vgl. Ueli Kieser , Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020, N 16 zu Art. 20 ATSG). 5.3 Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 35 Abs. 4 IVG erklärte der Bundesrat in Art. 82 IVV für die Auszahlung der Kinderrenten unter anderem Art. 71 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 als sinngemäss anwendbar. Art. 71 ter Abs. 1 erster Satz AHVV sieht vor, dass die Kinderrente, falls die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nichtrentenberechtigten Elternteil auszubezahlen ist, sofern letzterem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Gemäss Art. 71 ter Abs. 2 erster Satz AHVV gilt diese Regelung – im Gegensatz zu Art. 20 Abs. 1 ATSG – auch für die Nachzahlung der Kinderrente. In Art. 71 ter Abs. 1 zweiter Satz AHVV brachte der Verordnungsgeber ebenfalls einen Vorbehalt zugunsten abweichender vormundschaftlicher oder zivilrichterlichen Anordnungen an. Damit gilt auch im IVG, dass zivilrichterliche Anordnungen betreffend die Drittauszahlung der Leistung den Drittauszahlungstatbeständen von Art. 20 ATSG und von Art. 35 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 82 IVV und Art. 71 ter Abs. 1 AHVV regelmässig vorbehalten bleiben. Um derartige zivilrichterliche Anordnungen handelt es sich bei den in Art. 132 Abs. 1 ZGB (für Erwachsenenunterhaltsbeiträge) und Art. 133 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 291 ZGB (für Kinderunterhaltsbeiträge) geregelten Schuldneranweisungen. Sie geben dem Zivilrichter bzw. der Zivilrichterin die Möglichkeit, einen Schuldner bzw. eine Schuldnerin der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten Person anzuweisen, die Zahlungen direkt an die unterhaltsberechtigte Person zu leisten. Sie heben die elementare Bedeutung der Unterhaltsbeiträge für die berechtigte Person hervor. 6.1 Neben den Drittauszahlungstatbeständen sind vorliegend die Regelungen zur Verrechnung zu berücksichtigen. 6.2 Im Zusammenhang mit dem Verrechnungsanspruch von Sozialversicherungsträgern verweist Art. 50 Abs. 2 IVG auf Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946, der festhält, dass Forderungen aufgrund des AHVG, des IVG, des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 und des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952 (lit. a), Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (lit. b) und die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung (lit. c) mit fälligen Leistungen verrechnet werden können. 6.3 Bei Verrechnungsansprüchen von Dritten und Behörden sieht Art. 22 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz ATSG vor, dass Nachzahlungen von Sozialversicherungsleistungen dem Arbeitgeber, der öffentlichen oder privaten Fürsorge oder einer Versicherung, soweit diese Vorschusszahlungen leisten bzw. Vorleistungen erbringen, abgetreten werden dürfen und die bevorschussenden Dritten oder Behörden die ihnen ausbezahlten Leistungen mit Forderungen, die sie gegenüber der berechtigten Person haben, verrechnen dürfen. Gestützt auf Art. 22 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 ATSG erliess der Gesetzgeber für den Bereich der IV eine spezialgesetzliche Regelung betreffend Verrechnung der Nachzahlung von IV-Leistungen mit den Leistungen von bevorschussenden Dritten und Behörden. Art. 85 bis Abs. 1 IVV sieht vor, dass Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf eine Invalidenrente Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung der Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. Gemäss Art. 85 bis Abs. 2 lit. b IVV gelten als Vorschussleistungen unter anderem aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann. Art. 85 bis Abs. 3 IVV sieht sodann vor, dass der bevorschussenden Stelle die Nachzahlung höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden darf.

E. 7 Schliesslich zu erwähnen sind im vorliegenden Zusammenhang Art. 70 ATSG (Vorleistung) und Art. 71 ATSG (Rückerstattung der Vorleistung). Gemäss Art. 70 ATSG kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen, wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen begründet, aber Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat. Gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ist die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig. Gemäss Art. 71 ATSG erbringt der vorleistungspflichtige Versicherungsträger die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen; wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten. Die Rückerstattung beschränkt sich auf den Rahmen der Leistungspflicht des übernehmenden Trägers. Dies bedeutet, dass der übernehmende Sozialversicherungsträger die von ihm nachzuzahlenden Leistungen unter Beachtung des Kongruenzgrundsatzes dem vorleistenden Träger direkt auszahlt. Es handelt sich hierbei um die Drittauszahlung einer sozialversicherungsrechtlichen Nachzahlung. In Anbetracht von Art. 70 und Art. 71 ATSG entfällt deshalb für Vorleistungen von Sozialversicherern die in Art. 22 ATSG vorgesehene Erforderlichkeit, eine Abtretung vorzunehmen. Stattdessen erfolgt die Rückabwicklung direkt gestützt auf Art. 71 ATSG (vgl. Ueli Kieser , a.a.O., N 66 zu Art. 22 ATSG sowie N 16 f. zu 71 ATSG). 8.1 Soweit die Nachzahlung der Invalidenrente ausreicht, um allfällige Forderungen vorleistungspflichtiger Sozialversicherungsträger gegenüber der IV-Stelle oder allfällige Forderungen bevorschussender Sozialhilfebehörden gegenüber der versicherten Person zu befriedigen, stellen sich keine Fragen. Problematisch wird es dann, wenn mehrere zur Verrechnung zugelassene Forderungen vorliegen und die Gesamtsumme der Nachzahlung nicht zur Befriedigung aller Beteiligten ausreicht. So zeigt sich die Situation im vorliegenden Streitfall. Fraglich und umstritten zwischen den Parteien ist, wie die Beschwerdegegnerin bzw. die Ausgleichskasse in einem solchen Fall vorzugehen hat. Die Ausgleichskasse verweist in der Stellungnahme vom 28. Juli 2022 auf Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG und Art. 22 Abs. 2 ATSG und hält fest, dass eine Rentennachzahlung von Gesetzes wegen mit Leistungen anderer Sozialversicherer verrechenbar sei. Die Verrechenbarkeit von Vorschussleistungen eines Dritten hingegen bedürfe explizit einer Abtretung der Nachzahlung an diesen. Es entspreche damit der Gesetzessystematik, dass die Durchführungsstellen anderer Sozialversicherungsträger Vorrang hätten vor den bevorschussenden Dritten. Die Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen in der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung seien für die Durchführungsorgane verbindlich. Daher sei die Rentennachzahlungen entsprechend Rz. 10060 RWL an die Berechtigten verteilt worden. 8.2 Die RWL in der vorliegend anwendbaren Version (gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2022) regelt in den Rz. 10054 ff. RWL zunächst die Ausrichtung von Nachzahlungen an die Durchführungsstellen anderer Sozialversicherungsträger. Ab Rz. 10063 ff. RWL wird dargelegt, wie die Durchführungsstellen vorzugehen haben, wenn es um die Ausrichtung von Nachzahlungen an bevorschussende Dritte geht. Rz. 10060 RWL, auf den sich die Beschwerdegegnerin beruft, hält fest, dass Gesuche um Ausrichtung von Nachzahlungen von den Durchführungsstellen anderer Sozialversicherungsträger Vorrang haben vor solchen der bevorschussenden Dritten. Rz. 10061 RWL sieht vor, dass Forderungen der AHV und der IV, die noch ausstehend sind, in jedem Fall vorrangig und damit vor den Verrechnungsansprüchen anderer Versicherungsträger verrechnet werden können. Rz. 10071 RWL hält in Übereinstimmung mit Rz. 10060 RWL fest, dass dem Gesuch um Auszahlung von Nachzahlungen an bevorschussende Dritte nur stattgegeben werden kann, soweit die Nachzahlung nicht von einer Durchführungsstelle eines anderen Sozialversicherungsträgers beansprucht wird. 8.3 Die Rangfolge der Verrechnung, wie sie in Rz. 10060 f. RWL festgehalten wird, wird das Dreikreismodell genannt (vgl. Ueli Kieser , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2020 [zit. Ueli Kieser AHVG], Rz. 4 zu Art. 20 AHVG). Danach ist zunächst die betroffene Sozialversicherung für eigene Forderungen und Schulden zur Verrechnung berechtigt, wobei die AHV und die IV als eine Sozialversicherung gelten (intrasystemische Verrechnung). An zweiter Stelle stehen die Forderungen anderer sozialversicherungsrechtlicher Zweige (intersystemische Verrechnung), die vor den Forderungen anderer Behörden und Dritter zu befriedigen sind (extrasystemische Forderungen). Ueli Kieser verweist in diesem Zusammenhang auf BGE 141 V 139 ( Ueli Kieser AHVG, Rz. 4 zu Art. 20 AHVG). In diesem Entscheid befasste sich das Bundesgericht mit der Rangfolge von intra- und intersystemischen Forderungen und gelangte zum Schluss, dass kein triftiger Grund für ein Abweichen von Rz. 10061 RWL betreffend den Vorrang von Forderungen der AHV und IV bzw. vor intersystemischen Forderungen bestehe, da für einen Vorrang von Forderungen des vorleistungspflichtigen Versicherungszweigs im Sinne von Art. 70 f. ATSG keine gesetzliche Grundlage bestehe (BGE 141 V 139 E. 6.3.2). Zur Frage, ob der im Dreikreismodell vorgesehene Vorrang von intrasystemischen vor extrasystemischen Verrechnungsforderungen gesetzmässig ist, äusserte es sich nicht explizit. Es setzte sich auch nicht grundlegend mit dem Dreikreismodell auseinander. Es hielt aber in Erwägung 6.3.4 des Entscheids fest, dass die Ausgleichskasse bundesrechtswidrig gehandelt habe, sofern sie die Restforderung der Arbeitslosenkasse zugunsten des an dritter Stelle stehenden Taggeldversicherers reduziert habe. In Anbetracht dieses Urteils ist davon auszugehen, dass das Bundesgericht das Dreikreismodell und die darin geregelte Rangfolge grundsätzlich nicht in Frage stellt. Diese Auffassung verdient Zustimmung, da die Rangfolge der RWL betreffend Vorrang von intrasystemischen vor extrasystemischen Verrechnungsforderungen auf Verordnungsstufe ausdrücklich festgehalten wurde. Art. 85 bis Abs. 1 IVV, bei dem es um die Verrechnung der Nachzahlung mit Forderungen von Dritten und Behörden geht, bringt im zweiten Satz einen Vorbehalt zugunsten der Verrechnung gemäss Art. 20 AHVG an (vgl. dazu Erwägung 6.3 hiervor). 8.4 Es stellt sich damit die Frage, ob im vorliegenden Fall berechtigte Gründe gegen die Rangfolge des Dreikreismodells sprechen, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Denn grundsätzlich gilt für das Kantonsgericht, dass Verwaltungsweisungen zwar nicht verbindlich sind, sie aber bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen, sofern die Weisungen eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Mit dieser Praxis wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 139 E. 6.3.1 mit Hinweisen). 9.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich zunächst auf den Standpunkt, die strenge Anwendung der Rz. 10060 ff. RWL sei stossend, da nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie die Nachzahlung der Kinderrente mit der Beigeladenen teilen müsse, da diese keinen Beitrag an den Kindesunterhalt geleistet habe. Grundsätzlich sei eine Verrechnung von Leistungen nur möglich, wenn Forderung und Gegenforderung zwischen den gleichen Parteien bestehen würden und gleichartig seien und die zur Verrechnung gebrachte Forderung fällig und rechtlich durchsetzbar sei. Auch wenn Art. 50 Abs. 2 IVG eine allgemeine Verrechenbarkeit möglich mache, sei die Rangfolge gemäss RWL undifferenziert. Während die Taggelder der Arbeitslosenversicherung reine Erwerbsersatzleistungen seien, würden die Kinderrenten gemäss Art. 35 IVG ausschliesslich dem Kindesunterhalt dienen. Der Kindesunterhalt sei nachweislich ausschliesslich von der Beschwerdeführerin erbracht worden. Aus diesem Grund sei die Verrechnungsforderung der Beigeladenen mit der Nachzahlung der Kinderrente gar nicht oder zumindest in der Rangordnung erst nach der sachlich kongruenten Verrechnungsforderung der Beschwerdeführerin zuzulassen. 9.2. Dieses Argument spricht nicht gegen die Rangfolge des Dreikreismodells. Mit der Beigeladenen ist davon auszugehen, dass die Arbeitslosenentschädigung Ersatz für das Erwerbs- einkommen ist. Aus Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenentschädigung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 ergibt sich, dass die Arbeitslosenentschädigung auch bezweckt, den Kinderunteralt zu sichern, weil versicherte Personen mit einer Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren das volle Taggeld erhalten, das 80 % des versicherten Verdienstes beträgt. Ausserdem erhalten sie einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die die versicherte Person Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen würde. Dagegen erhalten versicherte Personen, die keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben, ein Taggeld von lediglich 70 % des versicherten Verdienstes. Wie bereits in Erwägung A.3 hiervor dargestellt, erhielt der Versicherte ein Taggeld basierend auf 80 % des versicherten Verdienstes. Damit steht der Zweck der von der Beigeladenen entrichteten Leistungen einer Verrechnung mit der Nachzahlung der Kinderrente für B. nicht entgegen. Selbst wenn keine sachliche Kongruenz zwischen den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung und der Nachzahlung der Kinderrente gegeben wäre, würde das nichts ändern. Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass rechtsprechungsgemäss in der vorliegenden Konstellation keine Kongruenz im zivilrechtlichen Sinne von Art. 120 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 erforderlich ist ( Ulrich Meyer / Marco Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2022, Rz. 5 zu Art. 50). Es reicht, wenn versicherungstechnisch oder rechtlich gesehen eine enge Beziehung zwischen den zu verrechnenden Forderungen besteht (BGE 141 V 139 E. 6.2).  10.1 Die Beschwerdeführerin führt mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 weiter aus, den Akten der Beigeladenen könne entnommen werden, dass der Versicherte für ein zweites Kind unterhaltspflichtig sei. Der Versicherte habe Arbeitslosentaggelder bezogen, wovon der Unterhaltsbeitrag für den Sohn direkt abgezogen worden sei. Auch für B. sei die Beigeladene mit Urteil des Zivilkreisgerichts vom 6. März 2018 angewiesen worden, vom Ersatzeinkommen des Versicherten monatlich den Unterhaltsbeitrag von Fr. 504.-- an das Kantonale Sozialamt zu überweisen. Aufgrund des Unfalles und der IV-Anmeldung habe der Versicherte per 1. Februar 2018 eine Sistierung für seine Unterhaltszahlungen an B. erwirkt. Für seinen Sohn seien die Unterhaltszahlungen nicht gestoppt worden. Während bei einem Kind das Unterhaltsrisiko über das Ersatzeinkommen durch die Beigeladene gewährleistet worden sei, habe die Beschwerdeführerin für die Unterhaltszahlungen an B. einspringen müssen. Die Verrechnungsforderung der Beigeladenen beinhalte damit das Arbeitslosentaggeld des Versicherten inklusive die monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 550.-- an den Sohn bzw. ans Kantonale Sozialamt. Gemäss Verrechnung der Ausgleichskasse müsse nun B. , deren Unterhalt aufgrund der Sistierung einzig und allein durch die Beschwerdeführerin geleistet worden sei, ihre Kinderrente mit der Verrechnungsforderung der Beigeladenen für die Arbeitslosentaggelder und die Unterhaltszahlungen an das zweite Kind teilen. Sie werde in dieser Konstellation nicht einmal bevorzugt behandelt. Da die Beschwerdeführerin den Unterhaltsbeitrag in dieser Zeit direkt erbracht habe, habe sie auch Anspruch auf die Nachzahlung der IV-Kinderrente. Der anwaltlich vertretene Versicherte habe in einem Schlichtungsverfahren gegen B. bzw. die nicht anwaltlich vertretene Kindsmutter die Abänderung des Kindesunterhalts verlangt bzw. dessen Sistierung. Die Beschwerdeführerin, die keinen Einfluss auf diese Sistierung gehabt habe, bleibe auf dem Schaden sitzen. In dieser Konstellation sei die Teilung der Kinderrente mit der Beigeladenen und insbesondere mit darin enthaltenen Unterhaltszahlungen an das zweite Kind absolut stossend. 10.2. Die Beigeladene hält dem entgegen, dass vom 22. März 2018 bis 3. Mai 2018 die zivilrichterliche Schuldneranweisung bestanden habe, wonach die Unterhaltsbeiträge für B. in der Höhe von Fr. 504.-- direkt an das Kantonale Sozialamt zu überweisen seien. Dementsprechend sei dieser Betrag für die Monate März 2018 und April 2018 direkt an das Kantonale Sozialamt überwiesen worden. Eigentlich habe kein Grund bestanden, die Unterhaltsbeiträge für B. zu sistieren, da der direkte Abzug ohne Verletzung des Existenzbedarfs des Versicherten möglich gewesen wäre. Die Sistierung der Unterhaltsbeiträge sei freiwillig erfolgt. Zumindest D. und dem Zivilkreisgericht hätte bekannt sein müssen, dass der Versicherte ein zweites Kind habe, für das er unterhaltspflichtig sei, denn dieses Kind sei bei den Unterhaltsberechnungen für B. berücksichtigt worden. Es sei nicht bekannt, warum die Unterhaltsbeiträge an B. sistiert worden seien. Dazu fehle das Urteil des Zivilkreisgerichts. Wahrscheinlich sei die Mutter von B. mit der Sistierung der Unterhaltsbeiträge einverstanden gewesen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin werde die Kinderrente von B. nicht mit den Unterhaltsbeiträgen für den Sohn verrechnet. Diese würden mit dessen Kinderrente verrechnet. 10.3 Die Anweisung des Kantonalen Sozialamtes vom 3. Mai 2018 an die Beigeladene, den Unterhaltsbeitrag von B. im Betrag von Fr. 504.-- nicht mehr zu überweisen, stützt sich auf die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts vom 16. Januar 2018. Daraus geht hervor, dass der Versicherte und D. übereinkamen, die Unterhaltsbeiträge für B. ab 1. Februar 2018 bis zum Zeitpunkt, in welchem ein rechtskräftiger Entscheid bezüglich der IV-Leistungen vorliegt, zu sistieren. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Möglichkeit, den Unterhaltsbeitrag bei veränderten Verhältnissen für eine bestimmte Zeit einzustellen, im Gesetz lediglich für den nachehelichen Unterhalt in Art. 129 Abs. 1 ZGB vorgesehen ist. Art. 286 Abs. 2 ZGB, der die Abänderung des Kindesunterhalts regelt, verschafft dem Zivilrichter nur die Möglichkeit, die Beiträge neu festzusetzen oder aufzuheben. Eine "Sistierung" des Kindesunterhalts sieht das Gesetz aufgrund der ausgeprägteren Schutzbedürftigkeit des Kindes nicht vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2018, 5A_35/2018, E. 5.2). Weshalb die Unterhaltszahlungen trotzdem sistiert wurden, obwohl eigentlich im Gesetz nicht vorgesehen und der Versicherte in der fraglichen Zeit ausserdem genügend Arbeitslosentaggelder bezog, um davon auch den Unterhalt für B. zu leisten, bleibt unklar. Da dieser Umstand letztlich bei der Frage der Rangfolge der Verrechnungsgesuche, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, keine Rolle spielt, ist vorliegend nicht näher darauf einzugehen. 11.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts vom 16. Januar 2018 angewiesen worden sei, eine allfällige dem Versicherten auszubezahlende Kinderrente direkt an D. auszubezahlen. Die Schuldneranweisung beinhalte eine Inkassoermächtigung in Vertretung der elterlichen Gemeinschaft. Unter Hinweis auf BGE 146 V 265 E. 3.2.3 führt sie weiter aus, dass sie B. für die Dauer des IV-Verfahrens unterstützt habe, weshalb der Unterhaltsanspruch auf sie übergegangen sei und sie kraft Legalzession auf der Grundlage der Schuldneranweisung die Drittauszahlung an sich selber verlangen könne. Die zivilrechtliche Schuldneranweisung gehe dem Sozialversicherungsrecht vor. Das Familienrecht stelle eine Ordnung dar, die von der Sozialversicherung vorausgesetzt werde und dieser vorgehen müsse. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb die Schuldneranweisung nicht auch für die Nachzahlung der Kinderrente gelten solle. Mit der Auszahlung der Kinderrente an die Beigeladene bzw. deren Bevorzugung verletze die Beschwerdegegnerin Art. 35 Abs. 4 IVG. Die Möglichkeit der Direktauszahlung der Kinderrente nach Art. 71 ter AHVV sei ein weiterer Hinweis für die Priorisierung der Beschwerdeführerin bei der Verrechnung der Kinderrentennachzahlung. Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 35 Abs. 4 IVG habe der Bundesrat für die Auszahlung der Kinderrenten der Invalidenversicherung Art. 71 ter AHVV als sinngemäss anwendbar erklärt. Kraft Legalzession sei die Beschwerdeführerin in das Recht des nichtrentenberechtigten Elternteils, die direkte Auszahlung der Kinderrente zu verlangen, eingetreten. Um ihren Zweck zu erfüllen, müsse die Direktauszahlung Vorrang vor den Verrechnungsanträgen der Sozialversicherungen und der Drittauszahlungen haben. Die Beschwerdegegnerin verkenne damit, dass vorliegend keine Drittauszahlung, sondern eine Direktauszahlung gefordert werde. 11.2 Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie verlange eine Direktauszahlung und nicht eine Drittauszahlung, nicht überzeuge. Die Schuldneranweisung des Zivilkreisgerichts sei nicht missachtet worden. Mit der Trennung der Kinderrente von der Hauptleistung sei die Ausgleichskasse sowohl der gerichtlichen Schuldneranweisung als auch der gesetzlichen Bestimmung von Art. 82 IVV in Verbindung mit Art. 71 ter AHVV nachgekommen. Wesentlich sei, dass die sozialversicherungsrechtliche Verrechnungsordnung sowohl einer Drittauszahlung als auch einer Direktauszahlung vorgehe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Direktauszahlung an die Zessionarin dem allgemeinen Grundsatz der Verrechenbarkeit von Forderungen anderer Sozialversicherungen vorgehen sollte. Die Tatsache, dass die Kinderrente allein dem Unterhalt diene, beschlage nicht die Frage der Verrechenbarkeit. Komme es zu einer solchen rein sozialversicherungsrechtlichen Verrechnung, bleibe der Empfänger der Hauptleistung gegenüber dem Kind auf zivilrechtlicher Grundlage im Umfang des verrechneten Betrags unterhaltspflichtig. Daher sei die Rangfolge gemäss RWL auch im vorliegenden Fall gesetzeskonform, unabhängig davon, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin als Drittauszahlung oder Direktauszahlung qualifiziert werde, und es würden keine sachlichen Gründe vorliegen, um von der Rangfolge abzuweichen. 11.3 Vorliegend besteht die Anweisung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts vom 16. Januar 2018 an die Beschwerdegegnerin, eine allfällig dem Versicherten auszubezahlende Kinderrente direkt an D. auszubezahlen. Die Anweisung unterscheidet nicht zwischen der Nachzahlung und der Auszahlung der laufenden Kinderrente und hat zur Folge, dass sich die Beschwerdegegnerin nur noch rechtsgenüglich von ihrer Erfüllungspflicht befreien kann, wenn sie die Kinderrente für B. , auch diejenige, die nachzuzahlen ist, D. ausbezahlt. Es handelt sich um eine Schuldneranweisung, die sich auf Art. 291 ZGB stützt und eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis darstellt (BGE 137 III 139 E.1.1). Unbestrittenermassen ist vorliegend somit eine zivilrichterliche Anordnung im Sinne Art. 35 Abs. 4 zweiter Satz IVG und von Art. 71 ter AHVV gegeben, die eine (privilegierte) Getrenntauszahlung festlegt und von der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen ist. D. erklärte sich am 18. Oktober 2021 gegenüber der Ausgleichskasse damit einverstanden, dass die Nachzahlung der Kinderrente höchstens bis zum Betrag der für die gleiche Periode gewährten Vorschussleistungen direkt an die Beschwerdeführerin überwiesen wird. Da D. ihr Recht, gestützt auf die zivilrichterliche Schuldneranweisung vom 16. Januar 2018 die Nachzahlung der Kinderrente direkt von der Beschwerdegegnerin einzufordern, an die Beschwerdeführerin abtrat, kann die Beschwerdegegnerin nur noch rechtsgenüglich erfüllen, wenn sie die Nachzahlung an die Beschwerdeführerin leistet. Die Beschwerdeführerin bringt deshalb zu Recht vor, es handle sich vorliegend genaugenommen um eine Direktzahlung und nicht um eine Drittauszahlung im Sinne der Verrechnung. Nicht relevant ist im vorliegenden Zusammenhang Art. 289 Abs. 2 ZGB, der vorsieht, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes mit allen Rechten auf das Gemeinwesen übergeht, wenn dieses für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Zwar kam die Beschwerdeführerin für den Unterhalt von B. auf, weshalb sie in den Unterhaltsanspruch subrogierte, was aber nicht bedeutet, dass sie auch Gläubigerin des IV-Kinderrentenanspruchs wurde (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 13. September 2022, S 22 64, E. 4.5.2 mit vielen Hinweisen). Aus dieser Bestimmung kann die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Fragestellung deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten. 11.4 Das Bundesgericht hat die Frage, ob eine gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZGB (und damit auch gestützt auf Art. 291 ZGB) angeordnete Schuldneranweisung gegenüber den sozialversicherungsrechtlichen Drittauszahlungstatbeständen vorbehalten bleibt, bisher nicht beantwortet. Wie von der Beschwerdeführerin erwähnt, obliegt es aber weder den Organen der Sozialversicherung noch dem Sozialversicherungsgericht, eigenständig über familienrechtliche Fragen zu entscheiden. Das Bundesgericht hielt mehrmals fest, dass das Familienrecht eine Ordnung darstelle, die von der Sozialversicherung vorausgesetzt werde und dieser daher grundsätzlich vorgehe (BGE 146 V 265 E. 3.23; BGE 121 V 125). In Bezug auf die Frage des Vorrangs führte das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) im Entscheid vom 18. Juli 2003, I 313/00, in Erwägung 3.2 aus, dass der Umstand, wonach es sich bei der Rente, deren Nachzahlung nach Ansicht der Arbeitslosenkasse mit der Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung verrechnet werden sollte, um eine Kinderrente handle, einer Verrechnung nicht im Wege stehe. Eine Verrechnung zwischen einer zusätzlich zur Hauptrente des Vaters gewährten Kinderrente und einer Rückforderung der Arbeitslosenkasse gegenüber dem Versicherten sei zulässig, sofern die Kinderrente dem Versicherten ausgerichtet werde. Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG, auf den sich die Ausgleichskasse stützt, stand im Zeitpunkt des vorgenannten Urteils des EVG bereits in Kraft. Zum gleichen Schluss gelangte auch das Kantonsgericht Freiburg im Urteil vom 30. Mai 2018, 605 2016 148. In diesem Urteil ging es zwar um die Forderung eines Unfallversicherers. Das Kantonsgericht hielt aber explizit fest, dass die Verrechnung nicht möglich sei, falls die Kinderrente nicht dem Rentenberechtigten, sondern seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau ausbezahlt werde. Daher ist die Kinderrente in einem Fall, wo die Getrenntauszahlung zivilrichterlich angeordnet wurde und sogar eine Schuldneranweisung besteht, nicht zur Verrechnung mit der Forderung eines bevorschussenden Sozialversicherungsträgers oder eines bevorschussenden Dritten zu bringen. Dieses Ergebnis überzeugt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Schuldneranweisung eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis darstellt (BGE 137 III 139 E.1.1). Damit hält Rz. 10074 RWL bei Vorschussleistungen eines bevorschussenden Dritten zu Recht explizit fest, dass die Nachzahlung bei einer Getrenntauszahlung der Kinderrente nicht Gegenstand der Verrechnung sein kann. Was für Verrechnungsforderungen von bevorschussenden Dritten gilt, muss aufgrund des Vorrangs von zivilrichterlichen Anordnungen auch für Verrechnungsforderungen von anderen Sozialversicherungsträgern gelten.

E. 12 Damit ist zum Ergebnis zu gelangen, dass es vorliegend nicht um die Frage der Zulässigkeit des Dreikreismodells geht, da der Anspruch der Beschwerdeführerin nicht auf der Vorschussleistung beruht, sondern auf der zivilrichterlichen Anordnung zur Getrenntauszahlung der Kinderrente für B. und der Schuldneranweisung fusst. Soweit die Ausgleichskasse in der Stellungnahme vom 28. Juli 2022 ausführt, die spezialgesetzlichen Bestimmungen des AHVG und des ATSG zur Verrechnung von Rentennachzahlungen würden den Bestimmungen des ZGB wie auch gerichtlichen Anordnungen vorgehen, weshalb die Beschwerdeführerin aus der gerichtlichen Verfügung vom 16. Januar 2018 nichts für sich ableiten könne, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hiess das Gesuch der Beigeladenen um Verrechnung ihrer Rückforderung mit der Nachzahlung der Kinderrente zugunsten von B. folglich zu Unrecht im Umfang von insgesamt Fr. 9'027.-- gut. Stattdessen ist die angefochtene Verfügung vom 12. April 2022 insofern abzuändern, als die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistung der Nachzahlung der IV-Kinderrente zugunsten von B. im Gesamtbetrag von Fr. 28'788.10 (Fr. 19'761.10 + Fr. 9'027.--) hat. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. 13.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Mit den 2021 erfolgten Änderungen in Art. 61 lit. a und f bis ATSG war auch Art. 69 Abs. 1 bis Satz 1 IVG neu zu fassen. Obwohl nun nicht mehr von "Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen" gesprochen wird, sondern nur noch von "Streitigkeiten über IV-Leistungen", vertreten Ulrich Meyer / Marco Reichmuth die Auffassung, dass die bisherige Rechtsprechung zu den Gerichtskosten weitergeführt werden könne, weshalb Auseinandersetzungen um die Drittauszahlung der Leistung auch weiterhin keinen Streit um Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG bilden würden ( Ulrich Meyer / Marco Reichmuth , a.a.O., N 4 zu Art. 69 IVG). Aus diesem Grund kann die Praxis des Kantonsgerichts (Urteil vom 28. April 2008 [720 07 189/139, E. 6.1), wonach in Fällen wie dem vorliegenden von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist, fortgeführt werden. Somit sind für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 13.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht in ihrer Honorarnote vom 16. Januar 2023 einen Aufwand von 16 Stunden und 10 Minuten sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 11.70 geltend. Dieser Aufwand erweist sich umfangmässig und in Anbetracht der vorgebrachten Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Der Aufwand ist zu dem in Sozialversicherungsprozessen zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Damit erscheint es angemessen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'365.45 (16 Stunden und 10 Minuten à Fr. 250.-- plus Auslagen von Fr. 11.70 sowie 7.7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 12. April 2022 wird in dem Sinne angepasst, als die Beschwerdegegnerin denjenigen Teil der Nachzahlung der Kinderrente des Versicherten für seine Tochter B. , den sie mit der Forderung der Beigeladenen im Betrag von insgesamt Fr. 9'027.-- verrechnete, der Beschwerdeführerin auszubezahlen hat. Damit hat sie der Beschwerdeführerin von der Nachzahlung den Betrag von insgesamt Fr. 28'788.10 (Fr. 9'027.-- + Fr. 19'761.10) auszurichten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. Fr. 4'365.45 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) auszurichten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 13. Mai 2024 (720 22 151 / 107) Invalidenversicherung Liegt eine gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZGB bzw. auf Art. 291 ZGB angeordnete Schuldneranweisung betreffend die getrennte Auszahlung einer Kinderrente vor, bleibt diese Schuldneranweisung gegenüber den sozialversicherungsrechtlichen Drittauszahlungstatbeständen im Falle einer Nachzahlung der Kinderrente vorbehalten und das Dreikreismodell gelangt nicht zur Anwendung Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli Parteien Sozialhilfebehörde A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Dominique Flach, Advokatin, indemnis, Spalenberg 20, Postfach, 4001 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Beigeladene Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland , Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln Betreff Drittauszahlung IV-Kinderrente i.S. B. A.1 C. (Versicherter) erlitt am 19. Januar 2016 einen Arbeitsunfall und verletzte sich an der rechten Schulter. Im Zeitpunkt des Unfalles war er über seinen Arbeitgeber bei der Suva obligatorisch gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert. Die Suva richtete in der Folge die gesetzlichen Leistungen aus. Am 20. Juli 2016 meldete er sich bei der IV-Stelle Basel-Land-schaft (IV-Stelle) unter Hinweis auf eine seit 19. Januar 2016 dauernde 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle führte zunächst berufliche Massnahmen durch und erteilte vom 1. Juni 2017 bis 30. November 2017 Kostengutsprache für ein Taggeld. A.2 Am [……..] wurde der Versicherte Vater von B. . Kindsmutter ist D. . Der Versicherte ist zudem Vater von E. , geboren am [……..]. Kindsmutter ist F. . Der Versicherte lebt mit keinem seiner beiden Kinder im gleichen Haushalt. B. und E. wohnen bei ihren Müttern. C. und D. schlossen zugunsten von B. am [ ] einen Unterhaltsvertrag. Gemäss Ziffer 2 verpflichtete sich der Versicherte, für seine Tochter von Geburt bis zum vollendeten 6. Altersjahr einen monatlichen Beitrag von Fr. 500.--, vom 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Altersjahr einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 550.-- und vom 13. Altersjahr bis zur Volljährigkeit sowie gestützt auf Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung einen monatlichen Beitrag von Fr. 600.-- plus 15 % allfälliger Lohnzusatzzahlungen (Bonus) zu zahlen. Dieser Unterhaltsvertrag wurde von der KESB G. mit Entscheid vom 28. Mai 2017 genehmigt. Aus dem Unterhaltsvertrag geht zudem hervor, dass C. für E. monatliche Unterhaltsbeiträge an F. zahlt. A.3 Da der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2016 unter Hinweis auf eine Langzeiterkrankung respektive einen Unfall gekündigt hatte, meldete sich der Versicherte am 29. März 2017 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2017 an. Die Arbeitslosenkasse eröffnete vom 3. April 2017 bis 2. April 2019 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug und richtete dem Versicherten vom 1. Mai 2017 bis 2. April 2019 Arbeitslosentaggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 56'795.15 aus, basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 5'733.-- und einem Taggeldanspruch von 80 % des versicherten Verdienstes. A.4 Die Sozialhilfebehörde A. liess der IV-Stelle am 13. November 2017 das "Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ" zukommen. Darin beantragte sie die Drittauszahlung der rückwirkenden und laufenden IV-Leistungen des Versicherten an sie, da sie diesen dauernd unterstütze. Das Gesuch wurde von der Sozialhilfebehörde A. und dem Versicherten unterzeichnet. A.5 Auf Gesuch des Versicherten hin wurde der Unterhaltsvertrag vom [ ] zwischen ihm und B. vom Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts H. (Zivilkreisgericht) mit Verfügung vom 16. Januar 2018 dahingehend abgeändert, dass die vom Versicherten zu leistenden Unterhaltsbeiträge ab 1. Februar 2018 bis zum Zeitpunkt, in welchem ein rechtskräftiger Entscheid bezüglich IV-Leistungen vorliegt, sistiert werden. Ausserdem erklärte sich der Versicherte damit einverstanden, dass die IV-Stelle angewiesen wird, eine allfällig ihm auszurichtende Kinderrente für B. an D. auszubezahlen. Die IV-Stelle wurde gleichentags vom Gerichtspräsidenten angewiesen, eine allfällig dem Versicherten auszubezahlende Kinderrente D. direkt zu überweisen. A.6 Das Kantonale Sozialamt teilte der IV-Stelle mit Schreiben vom 24. Januar 2018 mit, dass es die Unterhaltsbeiträge für E. im Betrag von Fr. 504.-- (ab 1. Februar 2018: Fr. 550.- -) und für B. im Umfang von Fr. 504.-- bevorschusse. Der Vater sei seiner Unterhaltspflicht bisher nicht nachgekommen. Man ersuche die IV-Stelle, allfällige Rentenansprüche von B. und von E. ab 1. Juli 2017 dem Kantonalen Sozialamt zu überweisen. Dem Schreiben war unter anderem die von D. unterzeichnete Abtretung der Unterhaltsforderung gegenüber dem Versicherten an das Kantonalen Sozialamt beigelegt. Aus der Abtretungserklärung vom 9. Juli 2017 geht hervor, dass die Unterhaltsbeiträge für B. ab 1. Juli 2017 nur noch an das Kantonale Sozialamt geleistet werden können. Weiter legte das Kantonale Sozialamt eine Vollmacht von D. an das Kantonale Sozialamt vom 9. Juli 2017 bei, worin D. das Kantonale Sozialamt zur Stellvertretung bei der Vollstreckung der ihr zustehenden Unterhaltsansprüche gegenüber dem Versicherten ermächtigte. A.7 Mit Urteil der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts vom 6. März 2018 wurde die Arbeitslosenkasse angewiesen, von der an den Versicherten auszurichtenden Arbeitslosentschädigung ab sofort monatlich den Betrag von 504.-- in Abzug zu bringen und direkt dem Kantonalen Sozialamt zu überweisen. Dieselbe Schuldneranweisung erfolgte auch für den Unterhaltsbeitrag für E. im Umfang von Fr. 550.-- (vgl. Urteil der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts vom 6. März 2018). In den Monaten März 2018 und April 2018 zog die Arbeitslosenkasse dem Versicherten deshalb für die beiden Kinder den Betrag von total Fr. 1'054.-- direkt von der monatlichen Arbeitslosenentschädigung ab und überwies den Betrag dem Kantonalen Sozialamt. A.8 Unter Hinweis auf die Verfügung des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts vom 16. Januar 2018 (vgl. Erwägung A.5 hiervor) wies das Kantonale Sozialamt die Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 3. Mai 2018 an, den Unterhaltsbeitrag für B. im Umfang von Fr. 504.--nicht mehr an das Kantonale Sozialamt zu überweisen, da der Unterhaltsbeitrag des Versicherten an B. per 1. Februar 2018 sistiert worden sei. Die Unterhaltsbeiträge für E. seien hingegen weiterhin geschuldet. In der Folge zog die Arbeitslosenkasse von Mai 2018 bis März 2019 nur noch einen Betrag von Fr. 550.-- von der monatlichen Arbeitslosenentschädigung ab und überwies diesen Betrag dem Kantonalen Sozialamt. Im April 2019 zog sie einen Betrag von Fr. 390.15 ab, da der Versicherte in diesem Monat lediglich noch Anspruch auf zwei Arbeitslosentaggelder hatte. A.9 Mit "Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ" vom 17. April 2019 beantragte die Sozialhilfebehörde A. bei der IV-Stelle erneut die Auszahlung allfälliger rückwirkender und laufender IV-Gelder des Versicherten an sie, da dieser dauerhaft von ihr unterstützt werde. Das Formular wurde erneut von der Sozialhilfebehörde A. und vom Versicherten unterzeichnet. A.10 Nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts hielt die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 28. Juli 2021 fest, dass der Versicherte ab 1. Januar 2017 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Januar 2020 auf eine halbe Invalidenrente habe. Nachdem der Versicherte dagegen keinen Einwand erhoben hatte, sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 die halbe Invalidenrente ab 1. November 2021 vorgängig zu und wies darauf hin, dass sie derzeit noch eine allfällige Verrechnung der Nachzahlung mit erbrachten Leistungen von Dritten abkläre. Die Verfügung betreffend die rückwirkend auszurichtenden Leistungen werde sie dem Versicherten später zustellen. Gleichentags sprach sie dem Versicherten mit zwei weiteren Verfügungen ab 1. November 2021 zwei Kinderrenten im Umfang von Fr. 353.-- zu, die D. und F. ausbezahlt werden. Auch in diesen beiden Verfügungen wies sie darauf hin, dass sie im Rahmen der Nachzahlung der Kinderrenten allfällige Verrechnungsansprüche von Dritten abkläre. Alle drei Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft. A.11 In der Folge stellte die Ausgleichskasse I. (Ausgleichskasse) der Sozialhilfebehörde A. das Formular "Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV und EO" vom 13. Oktober 2021 zu und teilte mit, dass B. in der Zeitspanne vom 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2021 eine Nachzahlung der Kinderrente in der Höhe von Fr. 30'284.10 zustehe. Am 18. Oktober 2021 schickte die Sozialhilfebehörde A. der Ausgleichskasse das Formular zurück und stellte den Antrag auf Verrechnung der Kinderrente mit von ihr ab 1. Januar 2017 erbrachte Vorschussleistungen im Betrag von Fr. 30'859.80. Das gleiche Formular stellte die Ausgleichskasse auch der Arbeitslosenkasse zu. Diese schickte das Formular am 28. Oktober 2021 zurück und stellte den Verrechnungsantrag für von ihr vom 1. Mai 2017 bis 2. April 2019 erbrachte Vorschussleistungen im Umfang von Fr. 44'039.20. A.12 Nachdem die Ausgleichskasse die Verrechnungsgesuche überprüft hatte, sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 12. April 2022 vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2019 eine ganze Invalidenrente und vom 1. Januar 2020 bis 31. Oktober 2021 eine halbe Invalidenrente zu. Vom Nachzahlungsbetrag im Umfang von Fr. 79'010.-- überwies sie dem Versicherten nach Abzug der Verrechnungsforderungen noch einen Betrag von Fr. 10'132.--. Betreffend die Nachzahlung der für diese Zeitspanne zu entrichtenden Kinderrenten für E. ermittelte sie in einer gleichentags erlassenen Verfügung einen Betrag von Fr. 30'659.--. Nach Abzug der Verrechnungsansprüche überwies sie F. einen Betrag von Fr. 5'190.15. Diese beiden Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft. A.13 Am 12. April 2022 erliess die IV-Stelle auch die Verfügung betreffend die rückwirkenden Kinderrentenansprüche des Versicherten für B. und sprach ihm vom 1. Januar 2017 bis 31. Mai 2017 und vom 1. September 2017 bis 31. Dezember 2018 eine Kinderrente im monatlichen Betrag von Fr. 693.--, vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 von Fr. 699.--, vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 von Fr. 349.-- sowie vom 1. Januar 2021 bis 31. Oktober 2021 im Betrag von Fr. 353.-- zu. Weiter stellte sie fest, dass sich damit eine Nachzahlung der Kinderrente für B. in der Höhe von insgesamt Fr. 30'659.-- ergebe. Von dieser Nachzahlung sprach sie der Sozialhilfebehörde A. für die Leistungen vom 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2021 einen Betrag von Fr. 19'761.10 zu. Der Arbeitslosenkasse sprach sie für die Leistungen vom 1. Mai 2017 bis 31. Mai 2017 einen Betrag von Fr. 693.-- und für die Leistungen vom 1. April 2018 bis 31. März 2019 von Fr. 8'334.-- zu. Das Kantonale Sozialamt erhielt für seine Leistungen vom 1. September 2017 bis 31. Januar 2018 einen Betrag von Fr. 1'496.-- zugesprochen. Schliesslich verrechnete die IV-Stelle mit der Nachzahlung der Kinderrente einen Doppelbezug des Versicherten von Taggeld und IV-Rente vom 1. September 2017 bis 30. September 2017 im Betrag von Fr. 374.--. Bei einem Saldo von Fr. 0.-- überwies die IV-Stelle D. keine Nachzahlung mehr. In der Begründung führte die IV-Stelle aus, dass die eingereichten Anträge geprüft worden seien. Diesen könne aber nicht oder nur teilweise entsprochen werden, da Schulden bei der Ausgleichskasse oder der IV-Stelle Vorrang hätten und danach die Verrechnungsgesuche gemäss AVIG/UVG/KVG/MVG zu begleichen seien. Die Verrechnung dürfe maximal in der Höhe der Rentennachzahlung und für den gleichen Zeitraum, in welchem die Vorschussleistung erbracht worden sei, vorgenommen werden. Falls mehrere Leistungserbringer ein Gesuch um Ausrichtung der Nachzahlung eingereicht hätten und die Gesuchsteller die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen würden, müsse die Nachzahlung unter ihnen im Verhältnis der erbrachten Vorschussleistungen aufgeteilt werden. B. Gegen die letztgenannte Verfügung vom 12. April 2022 betreffend die Nachzahlung der Kinderrente für B. , die in Kopie unter anderem an die Sozialhilfebehörde A. geschickt wurde, erhob diese mit Eingabe vom 24. Mai 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Land-schaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und legte dar, dass anderen Versicherungsträgern Leistungen zugesprochen worden seien, die sie selbst zugute habe. C. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin vom Kantonsgericht mit Schreiben vom 25. Mai 2022 dazu aufgefordert, eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerde-eingabe mit einem Rechtsbegehren und einer Begründung nachzureichen. Mit Beschwerdeergänzung vom 14. Juni 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Advokatin Dominique Flach, es sei die Verfügung vom 12. April 2022 insofern zu korrigieren, als die Verrechnungsanträge der Arbeitslosenkasse im Betrag von Fr. 693.-- und Fr. 8'334.-- abzulehnen seien. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Nachzahlung der Kinderrente für B. in der Höhe dieser Beträge stattdessen der Beschwerdeführerin auszuzahlen; unter o/e-Kosten-folge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. D. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Beiladung der Arbeitslosenkasse zum vorliegenden Beschwerdeverfahren. Inhaltlich verwies sie grundsätzlich auf die mit der Vernehmlassung eingereichte Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 28. Juli 2022. E. Mit Verfügung des instruierenden Präsidenten der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts vom 31. August 2022 wurde die Arbeitslosenkasse zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beigeladen. F. Die Beigeladene ersuchte mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2022 um Abweisung der Beschwerde und beantragte, es seien ihre Vorleistungen in der Höhe von Fr. 9'027.-- mit der Kinderrente für B. zu verrechnen. Eventualiter sei festzustellen, dass ihre Vorleistungen in der Höhe von Fr. 9'027.-- mit der Invalidenrente des Versicherten zu verrechnen seien; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. G. Mit Schreiben vom 11. November 2022 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie sich den Ausführungen der Beigeladenen anschliesse und keine Ergänzungen mehr habe. H. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 liess sich die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme und den Akten der Beigeladenen vernehmen und hielt an ihrem Standpunkt fest. I. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 erneut auf eine Stellungnahme. J. Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 machte die Beigeladene ergänzende Ausführungen und hielt an ihrem bisherigen Standpunkt fest. K. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 wurde die Angelegenheit dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Da die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vom 24. Mai 2022 einzutreten. 1.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Sozialversicherungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist. Bezieht sich die Beschwerde bzw. eine Eingabe auf ein nicht durch die Verfügung bestimmtes Rechtsverhältnis, gehören die beanstandeten Aspekte weder zum Anfechtungs- noch zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen), und den Betroffenen steht keine Befugnis zu, die verfügungsweise nicht geregelten Rechtsverhältnisse durch die Beschwerde richterlich überprüfen zu lassen. Das kantonale Versicherungsgericht tritt auf ein derartiges Rechtsbegehren nicht ein. 1.3 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet einzig die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2022 betreffend Nachzahlung der Kinderrente des Versicherten für seine Tochter B. für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2021. Soweit die Beigeladene eventualiter beantragt, es sei festzustellen, dass ihre Vorleistungen in der Höhe von Fr. 9'027.-- mit der Invalidenrente des Versicherten zu verrechnen seien, kann auf dieses Eventualbegehren nicht eingetreten werden, weil über die rückwirkende Zusprache der Invalidenrente des Versicherten für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2021, die Höhe des Nachzahlungsanspruches sowie die entsprechenden Verrechnungsanträge in der Verfügung vom 12. April 2022 (betreffend die Invalidenrente des Versicherten) bereits entschieden wurde. Diese Verfügung bildet vorliegend nicht Anfechtungsgegenstand und ist überdies bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Streitig und zu prüfen ist damit nur, ob die Beschwerdegegnerin die Verrechnungsanträge der Beigeladenen im Betrag von Fr. 693.-- und Fr. 8'334.-- hätte ablehnen und die Nachzahlung der Kinderrente für B. in der Höhe dieser Beträge korrekterweise der Beschwerdeführerin hätte auszahlen müssen. 2. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--durch Präsidialentscheid. Der Streitwert von insgesamt Fr. 9'027.-- liegt unter dem Grenzbetrag von Fr. 20'000.--, weshalb über die Beschwerde präsidial zu entscheiden ist. 3. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung. Wird der Anspruch auf eine IV-Rente bzw. dessen Ablehnung nach dem 1. Januar 2022 verfügt, gilt unter anderem folgendes: Liegen Eintritt der Invalidität und Beginn des umstrittenen Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022, so bleiben die vor dem 1. Januar 2022 gültigen Bestimmungen anwendbar (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9101). Da die vorliegend angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022 erging, der Invalidenrentenanspruch und der damit zusammenhängende Kinderrentenanspruch aber bereits per 1. Januar 2017 begannen, bleiben die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 4. Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Es handelt sich um einen im Verhältnis zur Hauptrente akzessorischen Anspruch des rentenberechtigten Elternteils. Die Kinderrente ist im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind gemäss Art. 276 ff. ZGB zu sehen und soll der Erleichterung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen Unterhaltsschuldners bzw. der invalid gewordenen Unterhaltsschuldnerin dienen und die Einkommenseinbusse, die durch die Invalidität erlitten wird, ausgleichen (BGE 134 V 15 E. 2.3.3). 5.1 Gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckmässige Verwendung gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann zudem die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe. 5.2 Wird die Kinderrente nicht der rentenberechtigten Person ausbezahlt, spricht man von Drittauszahlung. Es gibt drei Gründe für eine Drittauszahlung. Zunächst sieht Art. 20 ATSG vor, dass Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden können, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern (lit. a) die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und (lit. b) die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach lit. a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind. Regelungsgegenstand von Art. 20 Abs. 1 ATSG ist die Drittauszahlung einer laufenden Leistung, wohingegen die Nachzahlung von Art. 20 Abs. 1 ATSG nicht geregelt wird (vgl. Ueli Kieser , Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020, N 16 zu Art. 20 ATSG). 5.3 Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 35 Abs. 4 IVG erklärte der Bundesrat in Art. 82 IVV für die Auszahlung der Kinderrenten unter anderem Art. 71 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 als sinngemäss anwendbar. Art. 71 ter Abs. 1 erster Satz AHVV sieht vor, dass die Kinderrente, falls die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nichtrentenberechtigten Elternteil auszubezahlen ist, sofern letzterem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Gemäss Art. 71 ter Abs. 2 erster Satz AHVV gilt diese Regelung – im Gegensatz zu Art. 20 Abs. 1 ATSG – auch für die Nachzahlung der Kinderrente. In Art. 71 ter Abs. 1 zweiter Satz AHVV brachte der Verordnungsgeber ebenfalls einen Vorbehalt zugunsten abweichender vormundschaftlicher oder zivilrichterlichen Anordnungen an. Damit gilt auch im IVG, dass zivilrichterliche Anordnungen betreffend die Drittauszahlung der Leistung den Drittauszahlungstatbeständen von Art. 20 ATSG und von Art. 35 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 82 IVV und Art. 71 ter Abs. 1 AHVV regelmässig vorbehalten bleiben. Um derartige zivilrichterliche Anordnungen handelt es sich bei den in Art. 132 Abs. 1 ZGB (für Erwachsenenunterhaltsbeiträge) und Art. 133 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 291 ZGB (für Kinderunterhaltsbeiträge) geregelten Schuldneranweisungen. Sie geben dem Zivilrichter bzw. der Zivilrichterin die Möglichkeit, einen Schuldner bzw. eine Schuldnerin der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten Person anzuweisen, die Zahlungen direkt an die unterhaltsberechtigte Person zu leisten. Sie heben die elementare Bedeutung der Unterhaltsbeiträge für die berechtigte Person hervor. 6.1 Neben den Drittauszahlungstatbeständen sind vorliegend die Regelungen zur Verrechnung zu berücksichtigen. 6.2 Im Zusammenhang mit dem Verrechnungsanspruch von Sozialversicherungsträgern verweist Art. 50 Abs. 2 IVG auf Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946, der festhält, dass Forderungen aufgrund des AHVG, des IVG, des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 und des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952 (lit. a), Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (lit. b) und die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung (lit. c) mit fälligen Leistungen verrechnet werden können. 6.3 Bei Verrechnungsansprüchen von Dritten und Behörden sieht Art. 22 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz ATSG vor, dass Nachzahlungen von Sozialversicherungsleistungen dem Arbeitgeber, der öffentlichen oder privaten Fürsorge oder einer Versicherung, soweit diese Vorschusszahlungen leisten bzw. Vorleistungen erbringen, abgetreten werden dürfen und die bevorschussenden Dritten oder Behörden die ihnen ausbezahlten Leistungen mit Forderungen, die sie gegenüber der berechtigten Person haben, verrechnen dürfen. Gestützt auf Art. 22 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 ATSG erliess der Gesetzgeber für den Bereich der IV eine spezialgesetzliche Regelung betreffend Verrechnung der Nachzahlung von IV-Leistungen mit den Leistungen von bevorschussenden Dritten und Behörden. Art. 85 bis Abs. 1 IVV sieht vor, dass Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf eine Invalidenrente Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung der Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. Gemäss Art. 85 bis Abs. 2 lit. b IVV gelten als Vorschussleistungen unter anderem aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann. Art. 85 bis Abs. 3 IVV sieht sodann vor, dass der bevorschussenden Stelle die Nachzahlung höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden darf. 7. Schliesslich zu erwähnen sind im vorliegenden Zusammenhang Art. 70 ATSG (Vorleistung) und Art. 71 ATSG (Rückerstattung der Vorleistung). Gemäss Art. 70 ATSG kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen, wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen begründet, aber Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat. Gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG ist die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig. Gemäss Art. 71 ATSG erbringt der vorleistungspflichtige Versicherungsträger die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen; wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten. Die Rückerstattung beschränkt sich auf den Rahmen der Leistungspflicht des übernehmenden Trägers. Dies bedeutet, dass der übernehmende Sozialversicherungsträger die von ihm nachzuzahlenden Leistungen unter Beachtung des Kongruenzgrundsatzes dem vorleistenden Träger direkt auszahlt. Es handelt sich hierbei um die Drittauszahlung einer sozialversicherungsrechtlichen Nachzahlung. In Anbetracht von Art. 70 und Art. 71 ATSG entfällt deshalb für Vorleistungen von Sozialversicherern die in Art. 22 ATSG vorgesehene Erforderlichkeit, eine Abtretung vorzunehmen. Stattdessen erfolgt die Rückabwicklung direkt gestützt auf Art. 71 ATSG (vgl. Ueli Kieser , a.a.O., N 66 zu Art. 22 ATSG sowie N 16 f. zu 71 ATSG). 8.1 Soweit die Nachzahlung der Invalidenrente ausreicht, um allfällige Forderungen vorleistungspflichtiger Sozialversicherungsträger gegenüber der IV-Stelle oder allfällige Forderungen bevorschussender Sozialhilfebehörden gegenüber der versicherten Person zu befriedigen, stellen sich keine Fragen. Problematisch wird es dann, wenn mehrere zur Verrechnung zugelassene Forderungen vorliegen und die Gesamtsumme der Nachzahlung nicht zur Befriedigung aller Beteiligten ausreicht. So zeigt sich die Situation im vorliegenden Streitfall. Fraglich und umstritten zwischen den Parteien ist, wie die Beschwerdegegnerin bzw. die Ausgleichskasse in einem solchen Fall vorzugehen hat. Die Ausgleichskasse verweist in der Stellungnahme vom 28. Juli 2022 auf Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG und Art. 22 Abs. 2 ATSG und hält fest, dass eine Rentennachzahlung von Gesetzes wegen mit Leistungen anderer Sozialversicherer verrechenbar sei. Die Verrechenbarkeit von Vorschussleistungen eines Dritten hingegen bedürfe explizit einer Abtretung der Nachzahlung an diesen. Es entspreche damit der Gesetzessystematik, dass die Durchführungsstellen anderer Sozialversicherungsträger Vorrang hätten vor den bevorschussenden Dritten. Die Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen in der Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung seien für die Durchführungsorgane verbindlich. Daher sei die Rentennachzahlungen entsprechend Rz. 10060 RWL an die Berechtigten verteilt worden. 8.2 Die RWL in der vorliegend anwendbaren Version (gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2022) regelt in den Rz. 10054 ff. RWL zunächst die Ausrichtung von Nachzahlungen an die Durchführungsstellen anderer Sozialversicherungsträger. Ab Rz. 10063 ff. RWL wird dargelegt, wie die Durchführungsstellen vorzugehen haben, wenn es um die Ausrichtung von Nachzahlungen an bevorschussende Dritte geht. Rz. 10060 RWL, auf den sich die Beschwerdegegnerin beruft, hält fest, dass Gesuche um Ausrichtung von Nachzahlungen von den Durchführungsstellen anderer Sozialversicherungsträger Vorrang haben vor solchen der bevorschussenden Dritten. Rz. 10061 RWL sieht vor, dass Forderungen der AHV und der IV, die noch ausstehend sind, in jedem Fall vorrangig und damit vor den Verrechnungsansprüchen anderer Versicherungsträger verrechnet werden können. Rz. 10071 RWL hält in Übereinstimmung mit Rz. 10060 RWL fest, dass dem Gesuch um Auszahlung von Nachzahlungen an bevorschussende Dritte nur stattgegeben werden kann, soweit die Nachzahlung nicht von einer Durchführungsstelle eines anderen Sozialversicherungsträgers beansprucht wird. 8.3 Die Rangfolge der Verrechnung, wie sie in Rz. 10060 f. RWL festgehalten wird, wird das Dreikreismodell genannt (vgl. Ueli Kieser , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2020 [zit. Ueli Kieser AHVG], Rz. 4 zu Art. 20 AHVG). Danach ist zunächst die betroffene Sozialversicherung für eigene Forderungen und Schulden zur Verrechnung berechtigt, wobei die AHV und die IV als eine Sozialversicherung gelten (intrasystemische Verrechnung). An zweiter Stelle stehen die Forderungen anderer sozialversicherungsrechtlicher Zweige (intersystemische Verrechnung), die vor den Forderungen anderer Behörden und Dritter zu befriedigen sind (extrasystemische Forderungen). Ueli Kieser verweist in diesem Zusammenhang auf BGE 141 V 139 ( Ueli Kieser AHVG, Rz. 4 zu Art. 20 AHVG). In diesem Entscheid befasste sich das Bundesgericht mit der Rangfolge von intra- und intersystemischen Forderungen und gelangte zum Schluss, dass kein triftiger Grund für ein Abweichen von Rz. 10061 RWL betreffend den Vorrang von Forderungen der AHV und IV bzw. vor intersystemischen Forderungen bestehe, da für einen Vorrang von Forderungen des vorleistungspflichtigen Versicherungszweigs im Sinne von Art. 70 f. ATSG keine gesetzliche Grundlage bestehe (BGE 141 V 139 E. 6.3.2). Zur Frage, ob der im Dreikreismodell vorgesehene Vorrang von intrasystemischen vor extrasystemischen Verrechnungsforderungen gesetzmässig ist, äusserte es sich nicht explizit. Es setzte sich auch nicht grundlegend mit dem Dreikreismodell auseinander. Es hielt aber in Erwägung 6.3.4 des Entscheids fest, dass die Ausgleichskasse bundesrechtswidrig gehandelt habe, sofern sie die Restforderung der Arbeitslosenkasse zugunsten des an dritter Stelle stehenden Taggeldversicherers reduziert habe. In Anbetracht dieses Urteils ist davon auszugehen, dass das Bundesgericht das Dreikreismodell und die darin geregelte Rangfolge grundsätzlich nicht in Frage stellt. Diese Auffassung verdient Zustimmung, da die Rangfolge der RWL betreffend Vorrang von intrasystemischen vor extrasystemischen Verrechnungsforderungen auf Verordnungsstufe ausdrücklich festgehalten wurde. Art. 85 bis Abs. 1 IVV, bei dem es um die Verrechnung der Nachzahlung mit Forderungen von Dritten und Behörden geht, bringt im zweiten Satz einen Vorbehalt zugunsten der Verrechnung gemäss Art. 20 AHVG an (vgl. dazu Erwägung 6.3 hiervor). 8.4 Es stellt sich damit die Frage, ob im vorliegenden Fall berechtigte Gründe gegen die Rangfolge des Dreikreismodells sprechen, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Denn grundsätzlich gilt für das Kantonsgericht, dass Verwaltungsweisungen zwar nicht verbindlich sind, sie aber bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen, sofern die Weisungen eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Mit dieser Praxis wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 139 E. 6.3.1 mit Hinweisen). 9.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich zunächst auf den Standpunkt, die strenge Anwendung der Rz. 10060 ff. RWL sei stossend, da nicht nachvollziehbar sei, weshalb sie die Nachzahlung der Kinderrente mit der Beigeladenen teilen müsse, da diese keinen Beitrag an den Kindesunterhalt geleistet habe. Grundsätzlich sei eine Verrechnung von Leistungen nur möglich, wenn Forderung und Gegenforderung zwischen den gleichen Parteien bestehen würden und gleichartig seien und die zur Verrechnung gebrachte Forderung fällig und rechtlich durchsetzbar sei. Auch wenn Art. 50 Abs. 2 IVG eine allgemeine Verrechenbarkeit möglich mache, sei die Rangfolge gemäss RWL undifferenziert. Während die Taggelder der Arbeitslosenversicherung reine Erwerbsersatzleistungen seien, würden die Kinderrenten gemäss Art. 35 IVG ausschliesslich dem Kindesunterhalt dienen. Der Kindesunterhalt sei nachweislich ausschliesslich von der Beschwerdeführerin erbracht worden. Aus diesem Grund sei die Verrechnungsforderung der Beigeladenen mit der Nachzahlung der Kinderrente gar nicht oder zumindest in der Rangordnung erst nach der sachlich kongruenten Verrechnungsforderung der Beschwerdeführerin zuzulassen. 9.2. Dieses Argument spricht nicht gegen die Rangfolge des Dreikreismodells. Mit der Beigeladenen ist davon auszugehen, dass die Arbeitslosenentschädigung Ersatz für das Erwerbs- einkommen ist. Aus Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenentschädigung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 ergibt sich, dass die Arbeitslosenentschädigung auch bezweckt, den Kinderunteralt zu sichern, weil versicherte Personen mit einer Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren das volle Taggeld erhalten, das 80 % des versicherten Verdienstes beträgt. Ausserdem erhalten sie einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die die versicherte Person Anspruch hätte, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen würde. Dagegen erhalten versicherte Personen, die keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben, ein Taggeld von lediglich 70 % des versicherten Verdienstes. Wie bereits in Erwägung A.3 hiervor dargestellt, erhielt der Versicherte ein Taggeld basierend auf 80 % des versicherten Verdienstes. Damit steht der Zweck der von der Beigeladenen entrichteten Leistungen einer Verrechnung mit der Nachzahlung der Kinderrente für B. nicht entgegen. Selbst wenn keine sachliche Kongruenz zwischen den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung und der Nachzahlung der Kinderrente gegeben wäre, würde das nichts ändern. Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass rechtsprechungsgemäss in der vorliegenden Konstellation keine Kongruenz im zivilrechtlichen Sinne von Art. 120 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 erforderlich ist ( Ulrich Meyer / Marco Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG, in: Stauffer/Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2022, Rz. 5 zu Art. 50). Es reicht, wenn versicherungstechnisch oder rechtlich gesehen eine enge Beziehung zwischen den zu verrechnenden Forderungen besteht (BGE 141 V 139 E. 6.2).  10.1 Die Beschwerdeführerin führt mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 weiter aus, den Akten der Beigeladenen könne entnommen werden, dass der Versicherte für ein zweites Kind unterhaltspflichtig sei. Der Versicherte habe Arbeitslosentaggelder bezogen, wovon der Unterhaltsbeitrag für den Sohn direkt abgezogen worden sei. Auch für B. sei die Beigeladene mit Urteil des Zivilkreisgerichts vom 6. März 2018 angewiesen worden, vom Ersatzeinkommen des Versicherten monatlich den Unterhaltsbeitrag von Fr. 504.-- an das Kantonale Sozialamt zu überweisen. Aufgrund des Unfalles und der IV-Anmeldung habe der Versicherte per 1. Februar 2018 eine Sistierung für seine Unterhaltszahlungen an B. erwirkt. Für seinen Sohn seien die Unterhaltszahlungen nicht gestoppt worden. Während bei einem Kind das Unterhaltsrisiko über das Ersatzeinkommen durch die Beigeladene gewährleistet worden sei, habe die Beschwerdeführerin für die Unterhaltszahlungen an B. einspringen müssen. Die Verrechnungsforderung der Beigeladenen beinhalte damit das Arbeitslosentaggeld des Versicherten inklusive die monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 550.-- an den Sohn bzw. ans Kantonale Sozialamt. Gemäss Verrechnung der Ausgleichskasse müsse nun B. , deren Unterhalt aufgrund der Sistierung einzig und allein durch die Beschwerdeführerin geleistet worden sei, ihre Kinderrente mit der Verrechnungsforderung der Beigeladenen für die Arbeitslosentaggelder und die Unterhaltszahlungen an das zweite Kind teilen. Sie werde in dieser Konstellation nicht einmal bevorzugt behandelt. Da die Beschwerdeführerin den Unterhaltsbeitrag in dieser Zeit direkt erbracht habe, habe sie auch Anspruch auf die Nachzahlung der IV-Kinderrente. Der anwaltlich vertretene Versicherte habe in einem Schlichtungsverfahren gegen B. bzw. die nicht anwaltlich vertretene Kindsmutter die Abänderung des Kindesunterhalts verlangt bzw. dessen Sistierung. Die Beschwerdeführerin, die keinen Einfluss auf diese Sistierung gehabt habe, bleibe auf dem Schaden sitzen. In dieser Konstellation sei die Teilung der Kinderrente mit der Beigeladenen und insbesondere mit darin enthaltenen Unterhaltszahlungen an das zweite Kind absolut stossend. 10.2. Die Beigeladene hält dem entgegen, dass vom 22. März 2018 bis 3. Mai 2018 die zivilrichterliche Schuldneranweisung bestanden habe, wonach die Unterhaltsbeiträge für B. in der Höhe von Fr. 504.-- direkt an das Kantonale Sozialamt zu überweisen seien. Dementsprechend sei dieser Betrag für die Monate März 2018 und April 2018 direkt an das Kantonale Sozialamt überwiesen worden. Eigentlich habe kein Grund bestanden, die Unterhaltsbeiträge für B. zu sistieren, da der direkte Abzug ohne Verletzung des Existenzbedarfs des Versicherten möglich gewesen wäre. Die Sistierung der Unterhaltsbeiträge sei freiwillig erfolgt. Zumindest D. und dem Zivilkreisgericht hätte bekannt sein müssen, dass der Versicherte ein zweites Kind habe, für das er unterhaltspflichtig sei, denn dieses Kind sei bei den Unterhaltsberechnungen für B. berücksichtigt worden. Es sei nicht bekannt, warum die Unterhaltsbeiträge an B. sistiert worden seien. Dazu fehle das Urteil des Zivilkreisgerichts. Wahrscheinlich sei die Mutter von B. mit der Sistierung der Unterhaltsbeiträge einverstanden gewesen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin werde die Kinderrente von B. nicht mit den Unterhaltsbeiträgen für den Sohn verrechnet. Diese würden mit dessen Kinderrente verrechnet. 10.3 Die Anweisung des Kantonalen Sozialamtes vom 3. Mai 2018 an die Beigeladene, den Unterhaltsbeitrag von B. im Betrag von Fr. 504.-- nicht mehr zu überweisen, stützt sich auf die Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts vom 16. Januar 2018. Daraus geht hervor, dass der Versicherte und D. übereinkamen, die Unterhaltsbeiträge für B. ab 1. Februar 2018 bis zum Zeitpunkt, in welchem ein rechtskräftiger Entscheid bezüglich der IV-Leistungen vorliegt, zu sistieren. Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Möglichkeit, den Unterhaltsbeitrag bei veränderten Verhältnissen für eine bestimmte Zeit einzustellen, im Gesetz lediglich für den nachehelichen Unterhalt in Art. 129 Abs. 1 ZGB vorgesehen ist. Art. 286 Abs. 2 ZGB, der die Abänderung des Kindesunterhalts regelt, verschafft dem Zivilrichter nur die Möglichkeit, die Beiträge neu festzusetzen oder aufzuheben. Eine "Sistierung" des Kindesunterhalts sieht das Gesetz aufgrund der ausgeprägteren Schutzbedürftigkeit des Kindes nicht vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2018, 5A_35/2018, E. 5.2). Weshalb die Unterhaltszahlungen trotzdem sistiert wurden, obwohl eigentlich im Gesetz nicht vorgesehen und der Versicherte in der fraglichen Zeit ausserdem genügend Arbeitslosentaggelder bezog, um davon auch den Unterhalt für B. zu leisten, bleibt unklar. Da dieser Umstand letztlich bei der Frage der Rangfolge der Verrechnungsgesuche, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, keine Rolle spielt, ist vorliegend nicht näher darauf einzugehen. 11.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts vom 16. Januar 2018 angewiesen worden sei, eine allfällige dem Versicherten auszubezahlende Kinderrente direkt an D. auszubezahlen. Die Schuldneranweisung beinhalte eine Inkassoermächtigung in Vertretung der elterlichen Gemeinschaft. Unter Hinweis auf BGE 146 V 265 E. 3.2.3 führt sie weiter aus, dass sie B. für die Dauer des IV-Verfahrens unterstützt habe, weshalb der Unterhaltsanspruch auf sie übergegangen sei und sie kraft Legalzession auf der Grundlage der Schuldneranweisung die Drittauszahlung an sich selber verlangen könne. Die zivilrechtliche Schuldneranweisung gehe dem Sozialversicherungsrecht vor. Das Familienrecht stelle eine Ordnung dar, die von der Sozialversicherung vorausgesetzt werde und dieser vorgehen müsse. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb die Schuldneranweisung nicht auch für die Nachzahlung der Kinderrente gelten solle. Mit der Auszahlung der Kinderrente an die Beigeladene bzw. deren Bevorzugung verletze die Beschwerdegegnerin Art. 35 Abs. 4 IVG. Die Möglichkeit der Direktauszahlung der Kinderrente nach Art. 71 ter AHVV sei ein weiterer Hinweis für die Priorisierung der Beschwerdeführerin bei der Verrechnung der Kinderrentennachzahlung. Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 35 Abs. 4 IVG habe der Bundesrat für die Auszahlung der Kinderrenten der Invalidenversicherung Art. 71 ter AHVV als sinngemäss anwendbar erklärt. Kraft Legalzession sei die Beschwerdeführerin in das Recht des nichtrentenberechtigten Elternteils, die direkte Auszahlung der Kinderrente zu verlangen, eingetreten. Um ihren Zweck zu erfüllen, müsse die Direktauszahlung Vorrang vor den Verrechnungsanträgen der Sozialversicherungen und der Drittauszahlungen haben. Die Beschwerdegegnerin verkenne damit, dass vorliegend keine Drittauszahlung, sondern eine Direktauszahlung gefordert werde. 11.2 Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie verlange eine Direktauszahlung und nicht eine Drittauszahlung, nicht überzeuge. Die Schuldneranweisung des Zivilkreisgerichts sei nicht missachtet worden. Mit der Trennung der Kinderrente von der Hauptleistung sei die Ausgleichskasse sowohl der gerichtlichen Schuldneranweisung als auch der gesetzlichen Bestimmung von Art. 82 IVV in Verbindung mit Art. 71 ter AHVV nachgekommen. Wesentlich sei, dass die sozialversicherungsrechtliche Verrechnungsordnung sowohl einer Drittauszahlung als auch einer Direktauszahlung vorgehe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Direktauszahlung an die Zessionarin dem allgemeinen Grundsatz der Verrechenbarkeit von Forderungen anderer Sozialversicherungen vorgehen sollte. Die Tatsache, dass die Kinderrente allein dem Unterhalt diene, beschlage nicht die Frage der Verrechenbarkeit. Komme es zu einer solchen rein sozialversicherungsrechtlichen Verrechnung, bleibe der Empfänger der Hauptleistung gegenüber dem Kind auf zivilrechtlicher Grundlage im Umfang des verrechneten Betrags unterhaltspflichtig. Daher sei die Rangfolge gemäss RWL auch im vorliegenden Fall gesetzeskonform, unabhängig davon, ob der Anspruch der Beschwerdeführerin als Drittauszahlung oder Direktauszahlung qualifiziert werde, und es würden keine sachlichen Gründe vorliegen, um von der Rangfolge abzuweichen. 11.3 Vorliegend besteht die Anweisung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts vom 16. Januar 2018 an die Beschwerdegegnerin, eine allfällig dem Versicherten auszubezahlende Kinderrente direkt an D. auszubezahlen. Die Anweisung unterscheidet nicht zwischen der Nachzahlung und der Auszahlung der laufenden Kinderrente und hat zur Folge, dass sich die Beschwerdegegnerin nur noch rechtsgenüglich von ihrer Erfüllungspflicht befreien kann, wenn sie die Kinderrente für B. , auch diejenige, die nachzuzahlen ist, D. ausbezahlt. Es handelt sich um eine Schuldneranweisung, die sich auf Art. 291 ZGB stützt und eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis darstellt (BGE 137 III 139 E.1.1). Unbestrittenermassen ist vorliegend somit eine zivilrichterliche Anordnung im Sinne Art. 35 Abs. 4 zweiter Satz IVG und von Art. 71 ter AHVV gegeben, die eine (privilegierte) Getrenntauszahlung festlegt und von der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen ist. D. erklärte sich am 18. Oktober 2021 gegenüber der Ausgleichskasse damit einverstanden, dass die Nachzahlung der Kinderrente höchstens bis zum Betrag der für die gleiche Periode gewährten Vorschussleistungen direkt an die Beschwerdeführerin überwiesen wird. Da D. ihr Recht, gestützt auf die zivilrichterliche Schuldneranweisung vom 16. Januar 2018 die Nachzahlung der Kinderrente direkt von der Beschwerdegegnerin einzufordern, an die Beschwerdeführerin abtrat, kann die Beschwerdegegnerin nur noch rechtsgenüglich erfüllen, wenn sie die Nachzahlung an die Beschwerdeführerin leistet. Die Beschwerdeführerin bringt deshalb zu Recht vor, es handle sich vorliegend genaugenommen um eine Direktzahlung und nicht um eine Drittauszahlung im Sinne der Verrechnung. Nicht relevant ist im vorliegenden Zusammenhang Art. 289 Abs. 2 ZGB, der vorsieht, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes mit allen Rechten auf das Gemeinwesen übergeht, wenn dieses für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Zwar kam die Beschwerdeführerin für den Unterhalt von B. auf, weshalb sie in den Unterhaltsanspruch subrogierte, was aber nicht bedeutet, dass sie auch Gläubigerin des IV-Kinderrentenanspruchs wurde (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 13. September 2022, S 22 64, E. 4.5.2 mit vielen Hinweisen). Aus dieser Bestimmung kann die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Fragestellung deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten. 11.4 Das Bundesgericht hat die Frage, ob eine gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZGB (und damit auch gestützt auf Art. 291 ZGB) angeordnete Schuldneranweisung gegenüber den sozialversicherungsrechtlichen Drittauszahlungstatbeständen vorbehalten bleibt, bisher nicht beantwortet. Wie von der Beschwerdeführerin erwähnt, obliegt es aber weder den Organen der Sozialversicherung noch dem Sozialversicherungsgericht, eigenständig über familienrechtliche Fragen zu entscheiden. Das Bundesgericht hielt mehrmals fest, dass das Familienrecht eine Ordnung darstelle, die von der Sozialversicherung vorausgesetzt werde und dieser daher grundsätzlich vorgehe (BGE 146 V 265 E. 3.23; BGE 121 V 125). In Bezug auf die Frage des Vorrangs führte das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) im Entscheid vom 18. Juli 2003, I 313/00, in Erwägung 3.2 aus, dass der Umstand, wonach es sich bei der Rente, deren Nachzahlung nach Ansicht der Arbeitslosenkasse mit der Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung verrechnet werden sollte, um eine Kinderrente handle, einer Verrechnung nicht im Wege stehe. Eine Verrechnung zwischen einer zusätzlich zur Hauptrente des Vaters gewährten Kinderrente und einer Rückforderung der Arbeitslosenkasse gegenüber dem Versicherten sei zulässig, sofern die Kinderrente dem Versicherten ausgerichtet werde. Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG, auf den sich die Ausgleichskasse stützt, stand im Zeitpunkt des vorgenannten Urteils des EVG bereits in Kraft. Zum gleichen Schluss gelangte auch das Kantonsgericht Freiburg im Urteil vom 30. Mai 2018, 605 2016 148. In diesem Urteil ging es zwar um die Forderung eines Unfallversicherers. Das Kantonsgericht hielt aber explizit fest, dass die Verrechnung nicht möglich sei, falls die Kinderrente nicht dem Rentenberechtigten, sondern seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau ausbezahlt werde. Daher ist die Kinderrente in einem Fall, wo die Getrenntauszahlung zivilrichterlich angeordnet wurde und sogar eine Schuldneranweisung besteht, nicht zur Verrechnung mit der Forderung eines bevorschussenden Sozialversicherungsträgers oder eines bevorschussenden Dritten zu bringen. Dieses Ergebnis überzeugt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Schuldneranweisung eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis darstellt (BGE 137 III 139 E.1.1). Damit hält Rz. 10074 RWL bei Vorschussleistungen eines bevorschussenden Dritten zu Recht explizit fest, dass die Nachzahlung bei einer Getrenntauszahlung der Kinderrente nicht Gegenstand der Verrechnung sein kann. Was für Verrechnungsforderungen von bevorschussenden Dritten gilt, muss aufgrund des Vorrangs von zivilrichterlichen Anordnungen auch für Verrechnungsforderungen von anderen Sozialversicherungsträgern gelten. 12. Damit ist zum Ergebnis zu gelangen, dass es vorliegend nicht um die Frage der Zulässigkeit des Dreikreismodells geht, da der Anspruch der Beschwerdeführerin nicht auf der Vorschussleistung beruht, sondern auf der zivilrichterlichen Anordnung zur Getrenntauszahlung der Kinderrente für B. und der Schuldneranweisung fusst. Soweit die Ausgleichskasse in der Stellungnahme vom 28. Juli 2022 ausführt, die spezialgesetzlichen Bestimmungen des AHVG und des ATSG zur Verrechnung von Rentennachzahlungen würden den Bestimmungen des ZGB wie auch gerichtlichen Anordnungen vorgehen, weshalb die Beschwerdeführerin aus der gerichtlichen Verfügung vom 16. Januar 2018 nichts für sich ableiten könne, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hiess das Gesuch der Beigeladenen um Verrechnung ihrer Rückforderung mit der Nachzahlung der Kinderrente zugunsten von B. folglich zu Unrecht im Umfang von insgesamt Fr. 9'027.-- gut. Stattdessen ist die angefochtene Verfügung vom 12. April 2022 insofern abzuändern, als die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistung der Nachzahlung der IV-Kinderrente zugunsten von B. im Gesamtbetrag von Fr. 28'788.10 (Fr. 19'761.10 + Fr. 9'027.--) hat. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. 13.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Mit den 2021 erfolgten Änderungen in Art. 61 lit. a und f bis ATSG war auch Art. 69 Abs. 1 bis Satz 1 IVG neu zu fassen. Obwohl nun nicht mehr von "Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen" gesprochen wird, sondern nur noch von "Streitigkeiten über IV-Leistungen", vertreten Ulrich Meyer / Marco Reichmuth die Auffassung, dass die bisherige Rechtsprechung zu den Gerichtskosten weitergeführt werden könne, weshalb Auseinandersetzungen um die Drittauszahlung der Leistung auch weiterhin keinen Streit um Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG bilden würden ( Ulrich Meyer / Marco Reichmuth , a.a.O., N 4 zu Art. 69 IVG). Aus diesem Grund kann die Praxis des Kantonsgerichts (Urteil vom 28. April 2008 [720 07 189/139, E. 6.1), wonach in Fällen wie dem vorliegenden von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist, fortgeführt werden. Somit sind für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 13.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht in ihrer Honorarnote vom 16. Januar 2023 einen Aufwand von 16 Stunden und 10 Minuten sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 11.70 geltend. Dieser Aufwand erweist sich umfangmässig und in Anbetracht der vorgebrachten Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Der Aufwand ist zu dem in Sozialversicherungsprozessen zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Damit erscheint es angemessen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'365.45 (16 Stunden und 10 Minuten à Fr. 250.-- plus Auslagen von Fr. 11.70 sowie 7.7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 12. April 2022 wird in dem Sinne angepasst, als die Beschwerdegegnerin denjenigen Teil der Nachzahlung der Kinderrente des Versicherten für seine Tochter B. , den sie mit der Forderung der Beigeladenen im Betrag von insgesamt Fr. 9'027.-- verrechnete, der Beschwerdeführerin auszubezahlen hat. Damit hat sie der Beschwerdeführerin von der Nachzahlung den Betrag von insgesamt Fr. 28'788.10 (Fr. 9'027.-- + Fr. 19'761.10) auszurichten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. Fr. 4'365.45 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) auszurichten.